Die Voraussetzungen für einen Durchgriff durch die Liechtensteinische Stiftung und eine daraus abgeleitete direkte Zurechnung von Kapitaleinkünften an den Stifter waren nicht gegeben, zumal die Annahme der Berufungsinstanz, dass ein Mandatsvertrag vorliege, bloß auf Vermutungsebene getroffen wurde. - VwGH 30. 6. 2015, 2012/15/0165.