Im Falle von Katastrophenereignissen ist bei den Opfern der Naturkatastrophe Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 gegeben. Die Einkommensteuerbefreiung erfasst auch einen aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) abgegoltenen, (wegen der Naturkatastrophe) entgangenen Betriebsgewinn. - VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0149.