UGB: § 38
ABGB: § 1409
Die Eintragung eines generellen Haftungsausschlusses im Firmenbuch (für nach § 38 Abs 4 UGB nicht übernommene Rechtsverhältnisse) ist zulässig. Zumindest in diesem Fall ist es demnach nicht geboten, dass die nicht übernommenen Rechtsverhältnisse, für die der Erwerber auch nicht haften soll, in der Eintragung im Einzelnen angeführt werden. Eintragungsinhalt des Haftungsausschlusses darf nicht die Aussage bilden, dass die im Betrieb des bisherigen Inhabers begründeten Rechtsverhältnisse vom neuen Inhaber nicht übernommen werden, weil dies gerade erst die Haftung nach § 38 Abs 4 UGB erzeugt. Erforderlich ist vielmehr die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gem § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird.