HVertrG 1993: § 16
EGZPO: Art XLII
Einem Handelsvertreter oder sonstigen provisionsberechtigten Vermittler steht ein Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszugs zu. Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich dabei nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung, wobei der Inhalt des Auskunftsanspruchs jeweils unter Rückgriff auf das geltend gemachte materielle Aufklärungsrecht im Einzelfall zu ermitteln ist. Ausgangspunkt für den Rechnungslegungsanspruch ist jeweils die im Einzelfall begründete materiell-rechtliche Verpflichtung. Grundsätzlich sind dem Auskunftsberechtigten - hier im Wege der Erteilung von Buchauszügen - (in möglichst übersichtlicher Form) alle Informationen zugänglich zu machen, die erforderlich sind, um sämtliche ihm zustehenden Provisionsansprüche ermitteln zu können.