Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmerin eine Überstundenpauschale in der beiderseitigen Annahme, dass Überstunden auch tatsächlich geleistet werden, so ruht diese für den Zeitraum, für den die Arbeitnehmerin eine Elternteilzeit nach dem MSchG (bzw der Arbeitnehmer nach dem VKG) in Anspruch nimmt bzw vereinbart; es kommt auch dann zum Ruhen der Überstundenpauschale, wenn der Arbeitgeber von einem allenfalls vereinbarten Widerrufsvorbehalt tatsächlich nicht Gebrauch macht. Nur wenn während der Elternteilzeit tatsächlich Mehr- und Überstunden geleistet werden, so sind diese nach Ansicht des OGH auch zu vergüten. OGH 24. 6. 2015, 9 ObA 30/15z.