In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass wenn bei einer Kinderbetreuungsgeldbezieherin die Zuverdienstgrenze nur deshalb überschritten wird, weil die Berechnungsmethode des Zuverdienstes durch eine Gesetzesänderung nachträglich rückwirkend geändert wurde (hier: andere Festlegung des "Anspruchszeitraums" durch BGBl I 2013/117), der zuständige SV-Träger das Kinderbetreuungsgeld nicht zurückfordern kann, wenn dieses seinerzeit - ausgehend vom Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte und der Zuverdienstgrenze - im Anspruchsjahr tatsächlich gebührt hat, also rechtmäßig bezogen wurde: Eine Rückwirkung der Änderung auch auf die Rückforderung von KBG wurde nämlich vom Gesetzgeber nicht angeordnet und die maßgebliche Tatsachengrundlage hat sich unstrittig nicht geändert. OGH 30. 6. 2015, 10 ObS 36/15i.