Zusammenschlüsse und Trennungen von Freiberuflern wie Rechtsanwälten oder Ärzten kommen in der Praxis häufig vor. Dabei wird gern übersehen, dass neben den klassischen Steuerlastverschiebungen im Zusammenhang mit stillen Reserven nach § 24 Abs 2 und § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG (zB den Klienten- oder Patientenstock betreffend) auch Steuerverschiebungen durch den rechnerisch doppelten Wechsel der Gewinnermittlungsart möglich sind, die nur mittelbar aus dem UmgrStG abgeleitet werden können. Der vorliegende Beitrag soll als grobe Richtschnur dienen, um diese zusätzlichen Steuerverschiebungen nachvollziehen und berücksichtigen zu können.