Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht erwachsen nach Ansicht des BFH dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb keine außergewöhnliche Belastung. Es kann insoweit keine Rede davon sein, dass Gründe derart von außen auf den Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen aufgrund ihrer Existenznotwendigkeit nicht ausweichen kann.1