Wird das bisherige Betriebsgebäude nach einer unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbegünstigung des § 24 Abs 6 EStG vorgenommenen Betriebsaufgabe vermietet, bemisst sich die 1,5%ige AfA vom Entnahmewert nach Abzug der stillen Reserven. - VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0169.