ASVG: § 49 Abs 1, § 54
BAGS-KV: § 41
Unterliegt ein Pflegeheimbetreiber mangels Mitgliedschaft beim Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen nicht unmittelbar dem BAGS-KV, fällt er jedoch in den Geltungsbereich der Satzung des BAGS-KV, hat er seine DN gem § 41 BAGS-KV schriftlich über die Möglichkeit zu informieren, in die Entgeltbestimmungen des BAGS-KV zu optieren. Kommt der DG dieser Informationspflicht nicht nach und unterlassen die DN deswegen eine Optierung in den gesatzten BAGS-KV, haftet der DG nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für die Entgeltdifferenz zwischen dem nach dem BAGS-KV zustehenden und dem tatsächlich bezahlten (geringeren) Entgelt. Diese Schadenersatzpflicht ist bei der Bemessung des Anspruchslohns der DN zu berücksichtigen, sodass der DG für die Entgeltdifferenzen SV-Beiträge nachzuzahlen hat.