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Schadenersatz bei Verletzung der Informationspflicht über Optierung in gesatzten BAGS-KV - Beitragspflicht

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2015/456RdW 2015, 509 Heft 8 v. 18.8.2015

ASVG: § 49 Abs 1, § 54

BAGS-KV: § 41

Unterliegt ein Pflegeheimbetreiber mangels Mitgliedschaft beim Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen nicht unmittelbar dem BAGS-KV, fällt er jedoch in den Geltungsbereich der Satzung des BAGS-KV, hat er seine DN gem § 41 BAGS-KV schriftlich über die Möglichkeit zu informieren, in die Entgeltbestimmungen des BAGS-KV zu optieren. Kommt der DG dieser Informationspflicht nicht nach und unterlassen die DN deswegen eine Optierung in den gesatzten BAGS-KV, haftet der DG nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für die Entgeltdifferenz zwischen dem nach dem BAGS-KV zustehenden und dem tatsächlich bezahlten (geringeren) Entgelt. Diese Schadenersatzpflicht ist bei der Bemessung des Anspruchslohns der DN zu berücksichtigen, sodass der DG für die Entgeltdifferenzen SV-Beiträge nachzuzahlen hat.

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