Der folgende Beitrag widmet sich zum einen der Frage, inwiefern in einem kollektivvertragsfreien Raum die Mindestentgeltkontrolle des § 7i Abs 5 AVRAG Anwendung finden kann, und zum anderen der Frage, welche Voraussetzungen für die tätige Reue bzw für ein Absehen von der Strafe/Anzeige gegeben sein müssen. Insb werden hier der Begriff der vollständigen Schadensgutmachung sowie das Zusammenspiel von gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen mit den Vorschriften zum Lohn- und Sozialdumping erörtert.