StGB: § 146
WinkelschreibereiV: §§ 1, 2
§ 2 WinkelschreibereiV sieht eine Bestrafung der Winkelschreiberei vor, "wenn sich in derselben nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung darstellt". Anders als Art III Abs 3 EGVG schließt § 2 WinkelschreibereiV somit die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nicht schlechthin aus, soweit besondere Vorschriften bestehen (nämlich Tatbestände des StGB), sondern setzt voraus, dass die Winkelschreiberei auch tatsächlich eine strafbare Handlung nach dem StGB darstellt.