ABGB: §§ 915, 1295 Abs 1, § 1313a
KSchG: § 31b Abs 2 Z 2
Ob der Reiseveranstalter auch in Bezug auf vor Ort gebuchte Zusatzleistungen als Veranstalter oder bloß als Vermittler zu qualifizieren ist, hängt davon ab, welchen Eindruck ein redlicher Erklärungsempfänger aufgrund der zurechenbaren Umstände gewinnen musste. Bei widersprüchlichen Erklärungen ist gem § 915 ABGB von Veranstalterstellung auszugehen.