ABGB: §§ 1109, 1425
Zweck des gerichtlichen Erlags ist die Schuldtilgung. Die Hinterlegung muss daher als Erfüllungssurrogat geeignet erscheinen. Da das Erlagsgericht auf eine Schlüssigkeitskontrolle der Erlagsvoraussetzungen beschränkt ist, hat es aber nicht zu prüfen, ob dem Erlag tatsächlich schuldbefreiende Wirkung zukommt.