ABGB: §§ 932, 933a, 1295 Abs 1
Ein Rechtsgeschäft, das gemischt privaten und beruflichen Zwecken dient, kann nur dann als Verbrauchergeschäft qualifiziert werden, wenn der berufliche Teil eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Dies ist nicht der Fall beim Kauf von Fertigparkett für drei Räume einer Wohnung, von denen einer als Arbeitszimmer für eine unternehmerische Tätigkeit genützt wird.