ASVG: § 332
ABGB: § 1295
Grobe Fahrlässigkeit bei Freizeitsportaktivitäten setzt eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraus. Davon ist noch nicht auszugehen, wenn es bei einer organisierten Fahrrad-Draisinenfahrt im Rahmen eines Betriebsausflugs durch einen zu geringen Sicherheitsabstand zu einem Unfall kommt, die Ausflugsteilnehmer aber vom Veranstalter nur ganz oberflächlich instruiert wurden, sämtliche Teilnehmer den Anweisungen über den notwendigen Sicherheitsabstand zuwiderhandelten und unmittelbare Ursache für die Kollision mit dem Vorderfahrzeug das Auffahren der nachfolgenden Draisine auf das Fahrzeug des schädigenden AN war. Ein Regressanspruch der SV-Träger für die an die verletzte AN erbrachten Versicherungsleistungen scheidet daher aus.