BUAG: § 2 Abs 1
Reine Produktionstätigkeiten in einer Halle (hier: Herstellung von Betonfertigteilen als Massenprodukt) sind vom Anwendungsbereich des BUAG grundsätzlich nicht erfasst und es besteht daher auch keine Zuschlagspflicht gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.