BVergG: § 152 Abs 1
VwGH 18. 3. 2015, 2012/04/0070
Der VwGH stellte kürzlich anlässlich angefochtener Impfstoffabrufe eines Sozialversicherungsträgers aus einer bestehenden Arzneimittel-Rahmenvereinbarung klar, dass die Vornahme "substanzielle[r] Änderungen" und damit die Grenze der Zulässigkeit von Änderungen der Leistungsbedingungen einer Rahmenvereinbarung dann erreicht sei, wenn die "Änderungen des Leistungsgegenstandes [...] wesentlich andere Angebote (für den Abschluss der Rahmenvereinbarung) oder einen stark veränderten Bewerber- oder Bieterkreis (für den Abschluss der Rahmenvereinbarung) zur Folge gehabt hätten."