Im Zuge einer vom Zentralbetriebsrat angestrengten, auf § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG gestützten Unterlassungsklage und dem damit verbundenen Antrag auf entsprechende einstweilige Verfügung hatte sich OGH in der Entscheidung 20. 3. 2015, 9 ObA 23/15w,1 mit anlassunabhängigen und personell uneingeschränkten Alkomat-Kontrollen im Rahmen eines Bahnbetriebes zu befassen und zu klären, ob derartige Kontrollen auch ohne Betriebsvereinbarung zulässig sind. Den Kontrollen ging ein ausdrückliches absolutes Alkoholverbot voraus, das sich nicht auf die Fälle gesetzlicher und verordnungsmäßiger Alkoholverbote des Triebfahrzeugfahrers und der ieS Eisenbahn-Betriebsbediensteten beschränkte, sondern alle Arbeitnehmer erfasste, auch jene in Büros.