AEUV: Art 49, 56, Grundregeln und allgemeine Grundsätze
EuGH 16.04.2015, C-278/14 , SC Enterprise Focused Solutions
Der EuGH hatte als Vorfrage zu entscheiden, ob an einem Auftrag über die Lieferung von Computersystemen und Computerhardware an ein rumänisches Spital mit einem geschätzten Auftragswert von ungefähr 58.600 € netto angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehen könnte und damit die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEUV, insb die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, einzuhalten wären.