ABGB: §§ 1295, 1299
KMG: § 11
Ein Prospekt (hier das "Fact-Sheet") muss nicht eine gewisse Form haben, um die Prospekthaftung nach allgemein zivilrechtlichen Grundlagen auszulösen. Der Prospektbegriff ist vielmehr im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarkts dem Vertrieb einer Anlage dient und dabei generell geeignet ist, den Anlageentschluss eines potenziellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflussen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt.