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Anlegerschaden - Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2015/387RdW 2015, 428 Heft 7 v. 17.7.2015

BörseG: § 48d

Die Ad-hoc-Publizitätspflicht (§ 48d BörseG) ist ebenso wie der Marktmanipulationstatbestand als Schutzgesetz zu qualifizieren. Vertragsabschlussschäden sind nicht von vornherein vom Schutzzweck des § 48d BörseG auszuschließen.

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