BörseG: § 48d
Die Ad-hoc-Publizitätspflicht (§ 48d BörseG) ist ebenso wie der Marktmanipulationstatbestand als Schutzgesetz zu qualifizieren. Vertragsabschlussschäden sind nicht von vornherein vom Schutzzweck des § 48d BörseG auszuschließen.
BörseG: § 48d
Die Ad-hoc-Publizitätspflicht (§ 48d BörseG) ist ebenso wie der Marktmanipulationstatbestand als Schutzgesetz zu qualifizieren. Vertragsabschlussschäden sind nicht von vornherein vom Schutzzweck des § 48d BörseG auszuschließen.