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Keine Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2015/383RdW 2015, 426 Heft 7 v. 17.7.2015

FBG: § 40

Eine gelöschte Gesellschaft kann nicht fortgesetzt werden, und zwar auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation. Bei einer nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöschten Kapitalgesellschaft besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gem § 40 Abs 4 FBG durchzuführen.

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