WAG 2007: § 20
§ 20 Z 1 WAG 2007 sieht als zentrale Aufgaben der internen Revision einerseits die Erstellung und andererseits die dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms vor. Als Straftatbestände kommen demnach die Unterlassung sowohl der Erstellung als auch der dauerhaften Umsetzung