MRG: § 12a Abs 3
ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1302, 1311
Gem § 12a Abs 3 MRG sind die vertretungsbefugten Organe der Mietergesellschaft verpflichtet, dem Vermieter Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft, die ein Mietzinsanhebungsrecht begründen, unverzüglich anzuzeigen. Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters, dessen Verletzung eine Schadenersatzpflicht sowohl der schuldhaft handelnden Organe als auch der Mietergesellschaft auslöst. Da die Organe nicht bloß subsidiär, sondern solidarisch mit der Gesellschaft haften, können sie schon vor dieser in Anspruch genommen werden. Allerdings folgt aus dem Kausalitätserfordernis und den Grundsätzen der Schadensberechnung, dass ein Organ nicht unbedingt den gesamten Mietzinsausfall der Vergangenheit zu ersetzen hat. Das Organ haftet nur für jene Erhöhungsbeträge, die wegen Verjährung oder der schlechten Vermögenslage der Mietergesellschaft nicht mehr von dieser eingebracht werden können.