RL 1999/44/EG : Art 5
Auch wenn sich keine der Parteien ausdrücklich auf ihre Verbrauchereigenschaft berufen hat, hat das nationale Gericht diese Frage zu prüfen, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann. Ob der Verbraucher anwaltlich vertreten ist oder nicht, ändert daran nichts.