Verletzt der Versicherungsvermittler seine Dokumentationspflicht, so kann dies zur Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsnehmers führen, der den Vermittler wegen falscher/unterlassener Beratung klagt. Diesen Grundsatz von eminent praktischer Bedeutung hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes jüngst in einem für die amtliche Sammlung BGHZ bestimmten Urteil formuliert.1 Das Prinzip muss auch für das österreichische Vermittlerrecht gelten. Zumal die Dokumentationspflicht auf derselben sekundärrechtlichen Grundlage in der IMD2 beruht. Versicherungsvermittler ist nach beiden Rechtsordnungen entsprechend der IMD sowohl der Versicherungsmakler als auch der Versicherungsagent.3