IZm einer privaten Grundstücksveräußerung kam das Bundesfinanzgericht im Einklang mit Teilen der Lehre zum Schluss, dass das EStG 1988 - entgegen der Ansicht der EStR 2000 - keine Beschränkung des Begriffes "Eigenheim" normiere. Daher sei dessen Veräußerung samt dem als Garten genutzten Grundstück unabhängig von dessen Größe zur Gänze von der Steuerpflicht ("Immo-ESt") ausgenommen.1