Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG 1988 für Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und nach dem Berufsausbildungsgesetz sowie für das Altersteilzeitgeld ist nicht im Wege der Analogie auf andere öffentliche Beihilfen anwendbar, weil keine planwidrige Lücke vorliegt. - VwGH 30. 4. 2015, 2013/15/0086.