BWG: § 70
VwGG: § 33
Wurde einem Kreditinstitut gem § 70 Abs 4 Z 1 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe der Auftrag erteilt, den Geschäftsleiter abzuberufen und innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides einen den Vorschriften des BWG entsprechenden Geschäftsleiter durch die zuständigen Organe zu bestellen, so entfaltet der Auftrag nach der Abberufung des Geschäftsleiters keine Wirkungen mehr und ist nach Herstellung des im Auftrag genannten Zustandes (neuer, von der FMA noch nicht als unzuverlässig erkannter Geschäftsleiter) die angedrohte Zwangsstrafe nicht mehr vollstreckbar. Es ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 33 Abs 1 VwGG infolge "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde (nunmehr Revision) vorzugehen. Dem steht auch der unionsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen, wie er nunmehr seine positive Ausformung insb in Art 47 Abs 1 und 2 GRC, aber auch in Art 55 der RL 2006/48/EG ("Banken-RL") bzw nunmehr in Art 72 der RL 2013/36/EU [über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen] gefunden hat. Durch die Anwendung der nationalen Verfahrensregelungen hinsichtlich der Einstellung verwaltungsgerichtlicher Verfahren im Falle der Gegenstandslosigkeit wird weder der Grundsatz der Äquivalenz noch jener der Effektivität verletzt; es kann nicht Aufgabe eines effektiven Rechtsschutzes sein, Rechtsfragen von lediglich theoretisch-abstraktem Interesse zu entscheiden. Dies gilt auch für Rechtssachen mit lediglich innerstaatlichem Bezug.