AEUV: Art 263
Der EuGH bestätigt die Unzulässigkeit der Klage von 5.217 Privatpersonen gegen zwei Beschlüsse der EZB vom 6. 9. 2012, darunter jenen über geldpolitische Outright-Geschäfte (OMT-Beschluss).
Die in Art 263 Abs 4 AEUV (Nichtigkeitsklage) vorgesehene Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, liegt nur dann vor, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind: Nämlich zum einen, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung der betreffenden Person unmittelbar auswirkt, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt.