Der Einzelunternehmer, der einkommensteuerlich einerseits einen Weinbaubetrieb und andererseits einen gewerblichen Heurigenbetrieb führt, hat umsatzsteuerlich ein einheitliches Unternehmen. Wenn er umsatzsteuerlich für den Bereich des Weinbaubetriebes die landwirtschaftliche Vollpauschalierung nach § 22 UStG 1994 in Anspruch nimmt, hat er dennoch Anspruch auf den Vorsteuerabzug aus der Herstellung jener Menge an Wein, die letztlich in seinem normal umsatzsteuerpflichtigen Heurigenbetrieb verkauft wird. - VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189.