Für die einkommensteuerliche Zurechnung der Kapitaleinkünfte einer liechtensteinischen Stiftung an eine begünstigte natürliche Person reicht die bloße Stellung der Begünstigten als "wirtschaftlich Berechtigte" nach den liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvorschriften (bzw der unionsrechtlichen "Geldwäsche-RL") nicht aus. Nur auf der Vermutungsebene bleibende Schlussfolgerungen des UFS auf das Vorliegen eines Mandatsvertrages reichen ebenfalls nicht aus, um einen steuerlichen Durchgriff durch die Stiftung zu begründen. - VwGH 25. 3. 2015, 2012/13/0033.