Entnimmt der GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer kreditweise über das Verrechnungskonto Geld aus der GmbH, liegt nur dann eine verdeckte Ausschüttung vor, wenn die buchmäßige Erfassung der Forderung der GmbH auf Rückzahlung bloß zum Schein erfolgt und im Vermögen der GmbH keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge tritt. - VwGH 26. 2. 2015, 2012/15/0177.