VO (EWG) 3821/85: Art 3
VO (EG) 561/2006: Art 3
Die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgeräts gem Art 3 Abs 1 VO (EWG) 3821/85 besteht grundsätzlich auch für Fahrzeuge, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen (hier: Beförderung von Booten zur bzw nach deren Reparatur durch ein Unternehmen, dessen Kerntätigkeit Bootsbau ist). Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jedoch - durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmungen des Art 3 VO (EG) 561/2006 - (ua) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen.