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Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten - Ausnahme vom AZG

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2015/288RdW 2015, 314 Heft 5 v. 20.5.2015

AZG: § 1 Abs 2 Z 6

Nach § 1 Abs 2 Z 6 AZG sind "Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten" vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen. Die Begriffe sind alternativ, also iSv "Lehrkräfte oder Erziehungskräfte" sowie "Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten" auszulegen.

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