ABGB: §§ 1295, 1299
Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder haften für Vermögensschäden, die Dritte als Folge einer unrichtigen (vorläufigen) Bilanz erleiden, wenn sie damit rechnen mussten, dass die Bilanz Grundlage für die Vermögensdisposition Dritter sein wird. Für die Richtigkeit einer nur zu betriebsinternen Zwecken erstellten Bilanz haften sie Dritten demnach nicht.