RL 2008/48/EG : Art 2, Art 3
Nach Art 5 Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG ist auch der Kreditvermittler verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte vorvertragliche Informationen über das Kreditverhältnis - ua über den effektiven Jahreszins - zu erteilen (zur österreichischen Umsetzung siehe § 2 Abs 4 und § 6 VKrG).