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EuGH: Produktfehler eines Herzschrittmachers

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2015/262RdW 2015, 293 Heft 5 v. 20.5.2015

Produkthaftungs-RL: Art 6, Art 9

Wenn ein in den menschlichen Körper implementiertes Medizinprodukt (hier: Herzschrittmacher bzw implantierbarer Kardioverter-Defibrillator) zur Behebung eines Produktfehlers ausgetauscht werden muss, umfasst die Produkthaftung des Herstellers auch den Ersatz der Operationskosten.

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