Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. In Art 25 Abs 3 UStG werden die Voraussetzungen genannt, bei deren Vorliegen der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers in der Reihe (= Erwerber) im Bestimmungsmitgliedstaat von der Umsatzsteuer befreit ist. Nach lit c müssen die erworbenen Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem stammen, in dem der Erwerber zur Umsatzsteuer erfasst wird (er darf nicht in dem Mitgliedstaat erfasst sein, von dem die Gegenstände versandt oder befördert werden). Über eine Anfrage der WKO hat das BMF nun mitgeteilt, dass es für die Anwendbarkeit des Art 25 UStG nicht schädlich ist, wenn der Erwerber im Abgangsmitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst ist, unter der Voraussetzung, dass er die UID eines anderen Mitgliedstaats verwendet (Anfragebeantwortung des BMF 12. 3. 2015, BMF-010219/0096-VI/4/2015).