Die Voraussetzungen für einen gem Art 133 Abs 1 Z 3 BVG vom VwGH zu entscheidenden verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen Landesverwaltungsgerichten (hier: Niederösterreich und Wien) liegen nicht vor, wenn diese die Entscheidung über die Unzuständigkeit nicht in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form getroffen haben (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit). VwGH 18. 2. 2015, Ko 2015/03/0001.