PSG: § 27
Gem § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Für die Auffassung, das Gericht dürfe nach § 27 Abs 2 PSG nur unter der Voraussetzung tätig werden, dass die zur Abberufung berufenen Organe der Privatstiftung von ihrem Recht nicht Gebrauch machen, findet sich weder in der Rsp noch in den Materialien zum PSG ein Anhaltspunkt und auch nicht in der Literatur.