PSG: § 27
Ein wichtiger Grund, der nach § 27 Abs 2 PSG zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern berechtigt, liegt bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor.
Vorliegend wird als wichtiger, zur Abberufung berechtigender Grund ua das Stimmverhalten der Mitglieder des Stiftungsvorstands in der Hauptversammlung einer AG geltend gemacht. Dass die belangten Stiftungsvorstände gegen die getrennte Abstimmung in dieser Hauptversammlung nichts unternommen haben, kann ihnen jedoch nicht vorgeworfen werden, weil den Aktionären keine unmittelbar wirksamen Sanktionen gegen (allenfalls) Aktionärsrechte verletzende Anordnungen des Leiters der Hauptversammlung zur Verfügung stehen, sondern diese auf die Anfechtung des Beschlusses verwiesen sind. Zum anderen steht auch dem Stiftungsvorstand hinsichtlich seines Abstimmungsverhaltens ein Ermessensspielraum offen, wobei er seine Entscheidungen an den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren hat.