Dass die Umsatzsteuer in der Rechnung über einen Bruttobetrag nicht gesondert ausgewiesen ist, hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht. Gem § 19 Abs 1 UStG wird die Umsatzsteuer für die im Inland ausgeführte Werkleistung vom Besteller geschuldet, wenn der Werkunternehmer in Österreich weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Der Werkunternehmer hat in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Bestellers hinzuweisen und dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben (§ 11 Abs 1a UStG). Der Eintritt der Fälligkeit des Werklohns hängt aber nicht davon ab, dass diese Angaben in die Rechnung über den Nettobetrag aufgenommen wurden. OGH 20. 1. 2015, 4 Ob 262/14d.