Der dt BGH hat entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr 8 dUWG oder § 3 Abs 1 dUWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet. Bei der beanstandeten Nutzerbewertung handelte es sich um keine eigene "Behauptung" der Bekl, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu eigen gemacht hatte. Die Bekl hatte die Behauptung auch weder "verbreitet" noch eine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Der BGH verneinte die Zumutbarkeit einer inhaltlichen Vorabprüfung der Nutzerbewertungen. Der BGH sprach aus, dass eine Haftung auf Unterlassung in einem solchen Fall erst besteht, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Da die Bekl dieser Pflicht genügt hatte, hatte sie auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten iSd § 3 Abs 1 UWG verletzt. Zudem bestanden vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst. BGH 19. 3. 2015, I ZR 94/13.