Ein während des Berufssportes betriebenes Jusstudium ist auch dann nach § 16 EStG als umfassende Umschulung absetzbar, wenn es schon vor dem Eintritt des Studierenden in den Berufssport begonnen wurde und die in weiter Ferne liegende (allfällige) Tätigkeit als Jurist nicht absehbar ist.