Das RÄG 20141 regelt die Bewertung von Schulden in § 211 UGB neu. Dabei wird ua der "Erfüllungsbetrag" als Bewertungsmaßstab vorgesehen. Für die Praxis ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen wie etwa bei der gerade aktuellen Frage der Berücksichtigung von Wechselkursänderungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten. Zudem beleuchtet der Beitrag die strittige Frage der Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten.