BVergG: § 230 Z 1
Zur Frage der Behebbarkeit von Mängeln betreffend die Leistungsfähigkeit stellte der VwGH einmal mehr auf die Unterscheidung ab, ob im relevanten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit als solche fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelt es sich um einen behebbaren Mangel).