Können die beiden Ärzte der Ärztekommission keine Einigung erzielen, sieht Art 15.4. AUVB 1999 vor, dass der Obmann den Ausschlag geben soll. Er soll entscheiden, welche der beiden Ansichten der Kollegen die richtige ist oder gegebenenfalls eine Zwischenlösung finden. Nicht hingegen obliegt es ihm, über die in Art 15.1. AUVB 1999 genannten Fragen völlig eigenständig zu urteilen. Er muss sich an die Grenzen halten, die durch die Gutachten der anderen beiden Mitglieder der Ärztekommission vorgegeben sind.