ECG: § 16
UrhG: § 81
1. Der Betreiber eines Onlinemediums, der Dritten ermöglicht, Inhalte auf seine Website hochzuladen und dort öffentlich zugänglich zu machen, ist Hostprovider iSv § 16 ECG, wenn ihm die Dritten weder unterstellt sind, noch von ihm beaufsichtigt werden. Die Tätigkeit unterscheidet sich nicht grundlegend vom Betreiben eines Diskussionsforums, das jedenfalls unter diese Bestimmung fällt. Denn in beiden Fällen ermöglicht es der Diensteanbieter Dritten, eigene Inhalte durch zentrale Speicherung anderen Personen zugänglich zu machen, ohne selbst darauf Einfluss zu nehmen. Unmittelbare Täter von Urheberrechtsverletzungen sind in solchen Fällen jene Nutzer, die die Dienste des Providers für Handlungen in Anspruch nehmen, die in Verwertungsrechte des Urhebers - regelmäßig in das Zurverfügungstellungsrecht iSv § 18a UrhG - eingreifen. Der Hostprovider haftet mangels eigenen tatbildlichen Handelns nur als Gehilfe oder allenfalls als Anstifter.